Gründungssatzung (gültig bis zur Mitgliederversammlung 2016)

Satzung

 

Beschlossen auf der Gründungsveranstaltung am 15.02. 2014 in Kassel.

Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.06.14.

 

  • 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Liberale Zukunft Deutschland e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Kassel. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt in Kassel.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 – Zweck
  1. A) Aufgaben und Ziele:
  2. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und zu einer pluralistischen Bürgergesellschaft, in der jede Person nach ihrer Fasson leben und nach Glück und Verwirklichung ihrer Lebensziele streben darf.
  3. Der Verein ist ein parteiübergreifendes, unabhängiges und konfessionell nicht gebundenes, liberales „Bildungs- und Unterstützungswerk“.
  4. Der Verein unterstützt liberale (freiheitliche) Bestrebungen und Aktionen in allen Organisationen, sowie in der Politik und in der Gesellschaft. Er ist „Ansprechpartner“ für Politiker und für die Öffentlichkeit.
  5. Der Verein strebt nach Erhalt und Ausweitung liberaler (freiheitlicher) Bürgerrechte, mit den Sonderformen des Bürgerrechts auf Eigentum, insbesondere des am eigenen Besitz, am eigenen Körper, der eigenen Daten und des eigenen Verstandes. Sowie dem Bürgerrecht auf freies Unternehmertum, nach den Grundsätzen: „So wenig Staat wie nötig und so viel Freiheit wie möglich.“.
  6. Der Verein bekennt sich zur sozialen Marktwirtschaft und deren ständige Weiterentwicklung in eine sozialpartnerschaftliche Marktwirtschaft mit Unternehmern und Arbeitnehmern als gleichwertige Wirtschafts- und Vertragspartner.
  7. Der Verein fördert die Subsidiarität als Streben nach der Entfaltung der individuellen Fähigkeiten, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung. Danach sollten Aufgaben, Handlungen und Problemlösungen so weit wie möglich selbstbestimmt und eigenverantwortlich unternommen werden, also sofern möglich vom Einzelnen, vom Privaten, von der kleinsten Gruppe oder der untersten Ebene einer Organisationsform.
  8. Der Verein fördert eine liberale Sozialpolitik durch die ideelle und finanzielle Unterstützung liberaler Sozialwerke und liberaler Netzwerke.
  9. Der Verein fördert die politische Bildung im Sinne liberaler (freiheitlicher) Denkweisen für selber denkende Menschen.
  10. Der Verein fördert liberale (freiheitlichen) Öffentlichkeitsarbeit durch Kampagnen, Demonstrationen und geeignete politische Aktionen in diesem Sinne.
  11. Der Verein pflegt die Geschichte der liberalen (freiheitlichen) Bewegung in Deutschland.
  12. B) Zweck:
  13. Der Verein arbeitet auf unmittelbar und ausschließlich gemeinnütziger (mildtätiger) Grundlage. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtet.
  14. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  15. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  16. Der Verein soll in das zuständige Amtsgericht/ Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“, weiterhin soll beim zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit bzw. die Mildtätigkeit des Vereines beantragt werden. Siehe auch § 16 der Satzung.
  • 3 – Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinsziele unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben, der dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben wird.
  • 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft gilt als beendet:

  1. a) mit dem Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes;
  2. b) zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein muss;
  3. c) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied, zwei Kalenderjahre den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, dies ist dem Mitglied schriftlich anzuzeigen;
  4. d) durch Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstößt.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

  • 5 – Rechte der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, am Meinungsbildungsprozess zur Tätigkeit des Vereins mitzuwirken und Vorschläge zur Arbeit des Vereins einzubringen.
  2. Jedes Mitglied hat darüber hinaus das Recht, an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze teilzunehmen und ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und Wahlvorschläge zu machen.
  • 6 – Ehrenmitgliedschaft und Förderer des Vereines
  1. Der Vorstand kann mit einem Beschluss Mitglieder des Vereines zu Ehrenmitgliedern ernennen, diese sind von der Beitragspflicht befreit. Die Rechte der Mitglieder bleiben davon unberührt.
  2. Fördermitglieder des Vereines können mit einem anderen Beitrag den Verein finanziell unterstützen, sie genießen nicht die Rechte der Mitglieder im Sinne des § 5 der Satzung. Wobei ihnen auf Anforderung eine Kopie des jährlichen Rechenschaftsberichts zu übersenden ist.
  • 7 – Beiträge und Aufnahmegebühr
  1. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.
  2. Die Beiträge sind jährlich bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres für das ganze Jahr zu entrichten.
  3. Es wird eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrages erhoben, dieser ist im Voraus zu bezahlen.
  4. Das Lastschriftverfahren ist nach Möglichkeit vorzuziehen.
  • 8 – Organe

Organe des Vereins sind: der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

  • 9 – Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens 7 Mitgliedern, die jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben jedoch auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Sprecher als 1. stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer) und einen Schatzmeister (Kassierer) als 2. stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Vertretungsbefugt sind der Vorstandsvorsitzende, der Sprecher und der Schatzmeister. Sie sind (geschäftsführender) Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
  5. Wird die Alleinvertretungsberechtigung vom Sprecher oder Schatzmeister wahrgenommen, so ist der Vorsitzende unverzüglich zu informieren. Ist dieser abwesend, so sind alle Vorstandmitglieder in geeigneter Weise zu unterrichten.
  6. Im Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.
  7. Der Vorstand kann im Laufe der Amtsperiode Mitglieder kooptieren, diese zeichnen „kommissarisch“.
  8. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

– die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte;

– die Erarbeitung des Geschäftsberichts des abgelaufenen Jahres;

– die Erstellung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr;

– das Einsetzen von Arbeitsgruppen;

– die Koordinierung von Projektarbeit;

– die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

– alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

  1. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Ladung kann schriftlich, telefonisch oder auf jede andere Weise erfolgen. Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen, ihre Beachtung ist jedoch nicht zwingend. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende oder der Sprecher. Die Ergebnisse der Vorstandssitzung sind zu protokollieren.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene, angemessene Aufwendungen für den Verein können erstattet werden, soweit der Schatzmeister dies als finanziell möglich erachtet. Dieser hat in finanziellen Angelegenheiten ein Einspruchsrecht (Vetorecht).
  • 10 – Beirat, Arbeits- und Projektgruppen
  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat und/ oder Arbeits- und Projektgruppen berufen.
  2. Aufgabe des Beirats und/ oder der Arbeits- und Projektgruppen ist es, den Vorstand in der Öffentlichkeitsarbeit, in der Zusammenarbeit mit den Behörden, Parteien und anderen juristischen Personen sowie in der grundsätzlichen Projektarbeit zu beraten und zu unterstützen.
  • 11 – Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder (§ 32 BGB) und beschließt über die Grundlinien der Vereinsarbeit, insbesondere:

– Erlass und Änderung der Satzung,

– Grundsätze des Arbeitsprogramms,

– Entgegennahme des Jahresberichtes und der Abrechnung,

– Entlastung des Vorstandes,

– Genehmigung des Haushaltsvorschlages,

– Wahl des Vorstandes,

– Wahl der Kassenprüfer,

– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),

– Anträge und

– Auflösung des Vereins.

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die durch ein Mitglied des Vorstandes einzuberufen ist. Die Einladung an die Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung der Ladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen. Der Jahresbericht ist spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzusenden.
  2. Stimmen die Mitglieder im Aufnahmeantrag mit der Bekanntgabe einer elektronischen Adresse dem zu, so können die Einladung und wichtige Dokumente auf anderer geeignete Weise (u.a. per E-Mail) übersendet werden. Dies trifft insbesondere für die Benachrichtigungen nach §§ 3; 4; 5; 6 sowie §§ 10; 11 und § 15 der Satzung zu.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Einladung des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Mitglieder unverzüglich einzuberufen. Hinsichtlich Form und Frist der Einladung gilt Abs.2.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, im Fall seiner Verhinderung durch den Sprecher geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter. Das Protokoll ist auf Anfrage in Kopie den Mitgliedern zu übersenden.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht als seinen Vertreter in der Mitgliederversammlung bestellen. Diese Vertretungsbefugnis gilt nur für die Mitgliederversammlung; kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.
  7. Für die Beschlussfassung sind die Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.
  8. Satzungsänderungen bedürfen der zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Liegen Anträge auf Satzungsänderung vor, muss die Ladung zur Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Mit der Ladung ist der Satzungsänderungsantrag zu übersenden.
  • 12 – Geschäftsführung und Geschäftsordnung
  1. Der Verein kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle führen. Die Geschäftsführung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
  2. Der Vorstand kann einen ehren- oder hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser Geschäftsführer führt die Geschäfte nach Weisung des Vorstandes und vertritt den Verein im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung.
  3. Der Vorstand kann sich spätestens mit der Bestellung eines Geschäftsführers eine Geschäftsordnung geben. In diesem sind dann insbesondere die Pflichten, Rechte und Aufgaben des Geschäftsführers zu bestimmen.
  • 13 – Haushalt, Jahresrechnung, Geschäftsjahr
  1. Die laufenden Ausgaben des Vereins werden in erster Linie durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Spenden gedeckt.
  2. Die Jahresrechnung für das abgelaufene und der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr werden von dem geschäftsführenden Vorstand aufgestellt und vom Vorstand beschlossen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.Dezember.
  • 14 – Kassen- und Rechnungsprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von vier Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
  2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
  3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.
  4. Der Kassenprüfer hat auf allen Sitzungen aller Organe des Vereins Anwesenheits- und Rederecht. Zu diesem Zweck ist er zu allen Sitzungen zu laden, die Teilnahme steht im frei.
  • 15 – Auflösung
  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, anwesenden und vertretenen Stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, an welche gemeinnützige Körperschaft das Vermögen fällt. Der Beschluss ist vom Liquidator zu vollziehen.
  • 16 – Vollmacht

Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes erforderlich werden, vorzunehmen.

Kassel, den 15.02.2014