Selbstbestimmungsrecht der Nationen – Ludwig von Mises
Selbstbestimmungsrecht der Nationen
Das Selbstbestimmungsrecht in bezug auf die Frage der Zugehörigkeit zum Staate bedeutet also: wenn die Bewohner eines Gebietes, sei es eines einzelnen Dorfes, eines Landstriches oder einer Reihe von zu sammenhängenden Landstrichen, durch unbeeinflußt vorgenommene Abstimmungen zu erkennen gegeben haben, daß sie nicht in dem Verband jenes Staates zu bleiben wünschen, dem sie augenblicklich angehören, sondern einen selbständigen Staat bilden wollen oder einem anderen Staate zuzugehören wünschen, so ist diesem Wunsche Rechnung zu tragen. Nur dies allein kann Bürgerkriege, Revolutionen und Kriege zwischen den Staaten wirksam verhindern.
Ludwig von Mises
Man mißversteht dieses Selbstbestimmungsrecht, wenn man es als „Selbstbestimmungsrecht der Nationen“ bezeichnet. Es handelt sich nicht um das Selbstbestimmungsrecht einer national geschlossenen Einheit, sondern es handelt sich darum, daß die Bewohner eines jeden Gebietes darüber zu entscheiden haben, welchem Staatsverband sie angehören wollen.
Noch ärger ist das Mißverständnis, wenn man das Selbst-bestimmungsrecht als „Selbstbestimmungsrecht der Nationen“ gar dahin verstanden hat, daß es einem Nationalstaate das Recht gebe, Teile der Nation, die einem anderen Staatsgebiet angehören, wider ihren Willen aus ihrem Staatsverband loszulösen und dem eigenen Staat einzuverleiben. Die italienischen Faszisten leiten aus dem Selbstbestimmungsrecht der Nationen die Forderung ab, den Kanton Tessin und Teile anderer Kantone von der Schweiz loszulösen und mit Italien zu vereinigen, auch wenn die Bewohner dieser Kantone dies gar nicht wünschen.
Ähnlich ist die Stellung eines Teiles der Alldeutschen zur deutschen Schweiz und zu den Niederlanden.
Das Selbstbestimmungsrecht, von dem wir sprechen, ist jedoch nicht Selbstbestimmungsrecht der Nationen, sondern Selbstbestimmungsrecht der Bewohner eines jeden Gebietes, das groß genug ist, einen selbständigen Verwaltungsbezirk zu bilden. Wenn es irgend möglich wäre, jedem einzelnen Menschen dieses Selbstbestimmungsrecht einzuräumen, so müßte es geschehen. Nur weil dies nicht durchführbar ist, da die staatliche Verwaltung eines Landstrichs aus zwingenden verwaltungstechnischen Rücksichten einheitlich geordnet sein muß, ist es notwendig, das Selbstbestimmungsrecht auf den Mehrheitswillen der Bewohner von Gebieten einzuschränken, die groß genug sind, um in der politischen Landesverwaltung als räumliche Einheiten aufzutreten.”
Ludwig von Mises, Liberalismus, 1927, Seite 95 ff.
http://www.ordnungspolitik.ch/wp-content/uploads/2014/01/Mises_Liberalismus-1.pdf